Die Satzung der Tierhilfe Katzenwaisen e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Tierhilfe Katzenwaisen e.V.
Er hat seinen Sitz in Bremen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Die Förderung des Tierschutzes. Dies bedeutet: Unterstützung von Tieren durch finanzielle, praktische und materielle Unterstützung.
Praktische Hilfe bedeutet, insbesondere Tiere in Not tierärztlich versorgen zu lassen und in geeignete Endplätze zu vermitteln. Materielle und finanzielle Hilfe bedeutet, Sammeln von Geldspenden und Hilfsgütern und Futterspenden zur Weiterleitung an hilfsbedürftige Tierheime, die von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts betrieben werden, zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung. Der Verein kann auch ausländische Einrichtungen, die nachweislich den Status einer Körperschaft besitzen, der dem einer inländischen Körperschaft gleichgestellt ist, durch Mittelzuweisungen für vorgenannte Zwecke unterstützen.
Der Verein wird eingreifen, wenn ihm Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bekannt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig. Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur dieser Satzung entsprechend verwendet werden; an Mitglieder werden keine Zuwendungen gezahlt. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Amtsinhaber des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Deren Aufwendungen werden erstattet.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb von 14 Tagen widersprechen.
Die Mitgliedsbeiträge betragen mindestens € 2,50/Monat (€ 30,00/Jahr) erhoben. Zahlbar monatlich, halbjährlich oder jährlich auf das Vereinskonto.
Desweiteren gibt es die Möglichkeit einer VIP-Mitgliedschaft. Hierfür beträgt der Beitrag mindestens € 4,16 Monat (€ 50,00/Jahr).
Das Mitglied verpflichtet sich seine persönlichen Daten, wie Anschrift und E-Mailadresse bei Änderungen dem Verein mitzuteilen.
Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder). Aktive Mitglieder haben Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder (ordentliche Mitglieder) haben kein Stimmrecht, dürfen aber bei Mitgliederversammlungen anwesend sein. Für Ehrenmitglieder gilt dasselbe wie für Fördermitglieder.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Das Ende der Mitgliedschaft tritt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ein.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 3 Monate vor dem Jahresende in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Die Mitglieder haben über Vereins-Interna während und auch nach der Mitgliedschaft gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
§ 6 Mitgliederversammlung
Wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, ist sie beschlussfähig. Sie muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Möglichst im ersten Kalendervierteljahr.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Für eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht anwesend.
Es werden Protokolle der Mitgliederversammlung erstellt, die sodann vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Bestimmung der Wahl, der Abberufung, der Entlastung und der Anzahl des Vorstandes
• Beschlussfassung der Vereinshaushaltes und die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszweckes, Auflösung des Vereines
§ 7 Vertretungsberechtigter
Vorstand gem. § 26 BGB Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten und dem stellv. Vorsitzendem. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Ob und wie viele weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes gewählt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Alle die Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung obliegen, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über diese Beschlüsse werden Protokolle angefertigt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend und ein Mitglied davon ein vertretungsberechtigtes Mitglied ist. Gebunden an diese Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes sind die Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Recht auf Widerruf besteht nur bei einem wichtigen Grund (z.B.: grober Verstoß gegen die Satzung, Veruntreuung von Spendengeldern).
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Helfende Hände e.V.
Satzung beschlossen am:
Bremen, den 15.02.2008
Änderung vorgenommen am: Bremen, den 05.06.2008 und 17.04.2009






